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Hauptsatzung für den Gemeinderat Nebelschütz (Hłowne wustawki Njebjelčanskeje gmejny)

Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1993, S. 301, 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 19999 (Sächs.GVBl. S. 345) hat der Gemeinderat der Gemeinde Nebelschütz am 13.12.2001 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen:

Abschnitt I Organe der Gemeinde    

§ 1 Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister 

Abschnitt II Gemeinderat

§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 3 Zusammensetzung des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Nach dem Stande vom 01.06.1999 beträgt die Einwohnerzahl der Gemeinde 1.282 Einwohner. Die Zahl der Gemeinderäte wird gemäß § 29 Abs. 3 GO auf 12 festgelegt.  

§ 4 Beratende Ausschüsse und deren Aufgaben

(1) Es werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:
     1. Hauptausschuss
     2. Technischer Ausschuss

(2) Aufgabe des Hauptausschusses ist, die Maßnahmen Jugend, Kultur, Soziales, Haushaltsplan, Finanzplan und Rechnungsprüfung der Gemeinde anzuregen, zu fördern und an ihrer Durchführung mitzuwirken.

(3) Aufgabe des technischen Ausschusses ist es, bei Maßnahmen von Bausachen, Umweltfragen, Ordnung und Sicherheit mitzuwirken und deren Durchführung zu fördern.

Abschnitt III Bürgermeister

§ 5 Rechtsstellung des Bürgermeisters 

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.

§ 6 Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschriften oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

1.
die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 3.500,00 Euro im Einzelfall;
2.
die Zustimmung zur überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben undzur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 2.000,00 Euro im Einzelfall;
3.
die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Angestellten derVergütungsgruppe X - VII BAT, Aushilfsangestellten, Arbeitern,Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen nach § 28 Abs. 3 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1993, S. 301
3.1.
die unbefristeten Einstellungen und Entlassungen können nur nach Zustimmung des Gemeinderates erfolgen.
4.
die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien;
5.
die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 500,00 Euro im Einzelfall;
6.
den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500,00 Euro beträgt;
7.
Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögenbis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.000,00 Euro im Einzelfall;
8.
die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 1.000,00 Euro im Einzelfall.

§ 7 Stellvertretung des Bürgermeisters 

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

Abschnitt IV Mitwirkung der Bürgerschaft 

§ 8 Einwohnerversammlung 

Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 GO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter der Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 10 v.H. der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 9 Bürgerbegehren 

Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 25 GO kann schriftlich von den Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 10 v.H. Bürgern der Gemeinde unterzeichnet sein.

§ 10 Gleichstellungsbeauftragte

Die Aufgaben des Gleichstellungsbeauftragten werden durch einen Angestellten der Gemeinde wahrgenommen und dieser fungiert ehrenamtlich.

Abschnitt V Schlussbestimmungen 

§ 11 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft (Gemeinderatsbeschluss vom 7.09.1999). Zum selben Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 13.09.1994 außer Kraft.

Die Satzungsänderung (das betrifft § 6 Absatz 2) tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2001).

Zschornak
Bürgermeister

7.09.1999 und 18.12.2001

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